Thüringenweit einheitliche Regelungen ab Donnerstag, 19. März, 24.00 Uhr, 2020 in Kraft

Das Landratsamt Schmalkalden-Meiningen hat heute eine neue Allgemeinverfügung erlassen, die alle bisherigen Festlegungen aufhebt und nach einem entsprechenden Erlass des Freistaates Thüringen landesweit gilt.

Sie tritt ab Donnerstag, 19. März 2020, 24.00 Uhr, in Kraft.

Ziel ist der Schutz der Bevölkerung vor einer weiteren Ausbreitung des Coronavirus.

Die Allgemeinverfügung regelt unter anderem, welche Geschäfte, Unternehmen und Institutionen weiter geöffnet bleiben können und welche nicht. Fest steht, dass nun auch Gaststätten nach Thüringer Gaststättengesetz (Ausnahme: Speisen und Getränke, die zur Mitnahme bestimmt sind) und Friseurläden im gesamten Landkreis geschlossen werden. Auch Veranstaltungen, Versammlungen und Ansammlungen unter freiem Himmel sind verboten.  Sonderregelungen für Hochzeiten und Trauerfeiern sind ebenfalls ausgeführt. Zudem regelt die Allgemeinverfügung Besuchsverbote in Krankenhäusern und Betretungsverbote in Behindertenwerkstätten und legt fest, wie in noch geöffneten Einrichtungen und Geschäften der Infektionsschutz zu gewährleisten ist.

 

Auch Verhaltensregeln für Reiserückkehrer werden darin konkret angewiesen.

Die Verfügung gilt bis einschließlich 19. April 2020. „Ich kann alle Bürgerinnen und Bürger nur dringend auffordern, die Maßnahmen zu unterstützen und mitzutragen. Sie dienen der Gesundheit aller – insbesondere unserer älteren und vorerkrankten Mitmenschen“, so Landrätin Peggy Greiser. „Zuwiderhandlungen sind auch kein Kavaliersdelikt.“ Bei Verstößen drohen Bußgelder im fünfstelligen Bereich.

 

Weitere Informationen zu den thüringenweiten Regelungen:
www.tmasgff.de/covid-19/erlass-und-massnahmen

 

Die im Landkreis Schmalkalden-Meiningen geltende Allgemeinverfügung vom 19. März 2020 finden Sie auf der Internetseite www.lra-sm.de >> News >> Öffentliche Bekanntmachungen.

 

Welche Geschäfte / Einrichtungen müssen schließen, welche dürfen geöffnet bleiben?

Hier zur Verdeutlichung bzw. Klarstellung ein Auszug aus der aktuellen Allgemeinverfügung:

Weiterhin geöffnet sind:

  • Lebensmittelhandel (einschließlich Bäckereien und Fleischereien), Getränke-, Wochen-, Supermärkte und Hofläden
  • Banken und Sparkassen
  • Apotheken
  • Drogerien
  • Sanitätshäuser
  • Optiker
  • Hörgeräteakustiker
  • Filialen der Deutschen Post AG und Paketstellen von Logistikunternehmen
  • Abhol- und Lieferdienste
  • Wäschereien und Reinigungen
  • Tankstellen und Kfz-Teileverkaufsstellen
  • Zeitungs- und Tabakwarengeschäfte
  • Tierbedarf, Bau- und Gartenmärkte
  • Fernabsatz- und Großhandel
  • Handwerks-, Dienstleistungs- und Beherbergungsbetriebe, insbesondere Betriebe von Kfz–Reparaturen (Ausnahmen siehe Allgemeinverfügung)
  • Einrichtungen des Gesundheitswesens, z. B. Physiotherapie; medizinische Fußpflege (Auflagen siehe Allgemeinverfügung)

 

Zu schließen sind:

  • Sämtliche Geschäfte (Einzelhandel einschließlich Fabrikläden und HerstellerDirektverkaufsstellen), die nicht zu den oben genannten Ausnahmen gehören
  • Gaststätten nach Gaststättengesetz (Ausnahme: Verkauf von Speisen und Getränken, die zum Mitnehmen angedacht sind; „Straßenverkauf“; kein Verzehr an Ort und Stelle)
  • Übernachtungsangebote im Beherbergungsgewerbe für touristische Zwecke
  • Friseure und Barbiergeschäfte
  • Tattoo-, Piercing-, Nagel- und Kosmetikstudios
  • Massage- und Wellnessstudios und ähnliche Angebote
  • Bars
  • Cafés, einschließlich Eiscafés (der Straßenverkauf von Eis ist weiterhin erlaubt)
  • Kneipen, Clubs, Diskotheken
  • Theater, Kinos, Konzerthäuser
  • Museen
  • Fitness-Studios
  • Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder, Thermen, Saunen
  • Solarien
  • Sport- und Freizeiteinrichtungen, Sportanlagen (Für den Sportbetrieb von Kaderathleten können Ausnahmen durch die zuständige Behörde zugelassen werden sofern dies
    im Einzelfall unerlässlich ist; „Olympia 2020“)
  • Spiel- und Bolzplätze
  • Zoologische Gärten und Tierparks
  • Spielhallen und Spielbanken
  • Tanzlustbarkeiten
  • Messen, Ausstellungen
  • Spezialmärkte
  • Wettannahmestellen und ähnliche Unternehmen im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBI. 1 S.202)
  • Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung vom 21. November 2017 (BGBI. 1 S. 3786)
  • Prostitutionsbetriebe

 

Generell verboten sind:

  • Veranstaltungen, Versammlungen und Ansammlungen, einschließlich solcher unter freiem Himmel (Ausnahmen: Hochzeiten, Trauerfeiern mit Auflagen – siehe Allgemeinverfügung)
  • Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften.
  • Untersagt ist auch der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbädern, Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen.
  • Spielplätze dürfen nicht benutzt werden.