Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises Schmalkalden-Meiningen, die sich seit dem 9. März 2020 außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben, sind ab sofort für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Rückkehr verpflichtet, sich ausschließlich in ihren Wohnungen bzw. auf ausschließlich von ihnen selbst genutzten Bereichen ihrer Wohngrundstücke aufzuhalten.

Auch Schüler oder Vorschulkinder, die in dieser Zeit im Ausland waren, dürfen keine Notbetreuungsangebote in Schulen oder Kitas besuchen. „Wir haben in den letzten Tagen fast ausschließlich Neuinfektionen durch Reiserückkehrer, insbesondere aus dem Alpenraum, zu verzeichnen gehabt, die nach ihrer Rückkehr teilweise beträchtlichen Kontakt zu anderen Menschen hatten. Wir sind gezwungen hier zu handeln, um unsere Bevölkerung vor weiteren importierten Fällen mit großem Streueffekt zu schützen. Auf ein landeseinheitliches Vorgehen können und wollen wir hier nicht mehr warten“, so Landrätin Peggy Greiser.

Ausgenommen hiervon sind Personen, die in folgenden Bereichen tätig sind:

  • Gesundheitswesen und deren Dienstleister (Arztpraxen, Krankenhäuser, Testlabore, Krankentransporte, Apotheken, Gesundheitsämter, Rettungsdienst und ähnliche),
  • Pflegebereich (Alten- und Pflegeheime, ambulante Pflegedienste, Betreuung von Menschen mit Behinderung/ Kindern oder Jugendlichen und ähnliche),
  • Herstellung von medizinischen und pflegerischen Produkten,
  • Behörden, die für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständig sind (Polizei, Feuerwehr und ähnliche)

Soweit es sich um betriebsnotwendiges Personal handelt, sind auch Personen, die in folgenden Bereichen tätig sind, ausgenommen:

  • Wasser- und Energieversorgung,
  • Entsorgungswirtschaft,
  • Kommunikation (Post und digitale Infrastruktur)

Wir weisen jedoch ausdrücklich darauf hin, dass diese sich an die Schutzvorkehrungen entsprechend dem Aachener/Charité-Modell zu verhalten und die Schutzmaßnahmen auch mit ihren Arbeitgebern abzustimmen haben.


Meldung beim Fachdienst Gesundheit

Für Rückkehrende aus allen Gebieten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gilt ab sofort:

  • Sofortige Quarantäne für 14 Tage
  • Weisen diese Erkältungssymptome auf, wie trockener Husten, Fieber, Schnupfen, Abgeschlagenheit, Atemprobleme, sind sie verpflichtet, unverzüglich das Gesundheitsamt des Landkreises Schmalkalden-Meiningen unter 03693/485-8703 -8704, -8705 oder -8706 zu kontaktieren. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob daneben eine Meldung beim Hausarzt oder dem kassenärztlichen Bereitschaftsdienst unter der Telefonnummer 116117 erfolgt.

Medizinische Behandlung in der Quarantäne

Sollte während der angeordneten Quarantänezeit eine medizinische Behandlung erforderlich werden, besteht die Verpflichtung, den Rettungsdienst sowie die sie versorgende medizinische Einrichtung (z. B. Arztpraxis, Krankenhaus) bereits vorab telefonisch über die angeordnete Quarantäne und deren Grund zu informieren.


Pendler und Besucher, die sich in den letzten 14 Tagen in Risikogebieten aufgehalten haben, dürfen den Landkreis Schmalkalden-Meiningen ebenfalls nicht betreten

Ausgenommen hiervon sind Personen, die in folgenden Bereichen tätig sind:

  • Gesundheitswesen und deren Dienstleister (Arztpraxen, Krankenhäuser, Testlabore, Krankentransporte, Apotheken, Gesundheitsämter, Rettungsdienst und ähnliche),
  • Pflegebereich (Alten- und Pflegeheime, ambulante Pflegedienste, Betreuung von Menschen mit Behinderung/ Kindern oder Jugendlichen und ähnliche),
  • Herstellung von medizinischen und pflegerischen Produkten,
  • Behörden, die für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständig sind (Polizei, Feuerwehr und ähnliche)

Soweit es sich um betriebsnotwendiges Personal handelt, sind auch Personen, die in folgenden Bereichen tätig sind ausgenommen:

  • Wasser- und Energieversorgung,
  • Entsorgungswirtschaft,
  • Kommunikation (Post und digitale Infrastruktur)

Verfügung gilt vom 23.03.2020 bis 19.04.2020

Diese Verfügung gilt ab Montag 23.03.2020 bis einschließlich 19.04.2020. Grundlage für diese Verfügung ist das Infektionsschutzgesetz.

Wer vorsätzlich oder fahrlässig diese Anordnung verletzt, handelt ordnungswidrig und kann mit einem Bußgeld bis zu 25.000 Euro belegt werden. Mit Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren muss bei Zuwiderhandlung ebenfalls gerechnet werden.

„Wer sich nicht an diese Vorgaben nicht hält, hat mit diesen empfindlichen Geldbußen zu rechnen. Wir werden die Einhaltung dieser Regeln genauso streng kontrollieren, wie die bereits erlassen Verbote“, kündigt Landrätin Peggy Greiser an.