Im Landratsamt Schmalkalden-Meiningen mehren sich Anfragen zum Umgang mit den Allgemeinverfügungen. Oftmals fragen besorgte Bürgerinnen und Bürger in diesem Zusammenhang an, ob sie als Eigentümer Schornsteinfegerarbeiten mit Verweis auf die Corona-Pandemie verweigern können? „Die Frage ist durchaus berechtigt, denn Schornsteinfeger kommt im Laufe seines regulären Arbeitsalltages ja ganz schön rum und hat somit eine Vielzahl an sozialen Kontakten, die es ja momentan eigentlich zu vermeiden gilt“, sagt Mike Bauroth, Leiter des Fachdienstes Ordnung und Straßenverkehr.

Fakt sei, dass die gesetzlich begründeten Eigentümerpflichten, hier: die aufgrund des Feuerstättenbescheides erforderlichen Kehr- und Überprüfungsarbeiten durch den bestellten Bezirksschornsteinfeger oder einen Schornsteinfeger bei freien Tätigkeiten, aufgrund der Corona-Pandemie SARS-CoV-2 nicht aufgehoben werden. Im Gegenzug sei aber auch dem Umstand Rechnung zu tragen ist, die Ausbreitung des Virus zu einzudämmen ist und Personen, die zur Risikogruppe gehören, besonders zu schützen sind.

Aus diesem Grund wurde seitens der Fachaufsichtsbehörden eine Handlungsempfehlung zur einheitlichen Vorgehensweise im Verweigerungsfall erstellt. Diese regelt beispielsweise, dass eine Verweigerung der Arbeiten nur erfolgen kann, wenn der/die Eigentümer die Verweigerung schriftlich dokumentieren.

Ein solches Schreiben soll eine Erklärung des/der Eigentümer enthalten, dass trotz Kenntnis der gesetzlich begründeten und bestehenden Eigentümerpflichten die Durchführung der Arbeiten aufgrund der Corona-Pandemie verweigert wird. Um zu verhindern, dass eine übermäßig hohe Anzahl an Schornsteinfegerarbeiten ausgesetzt werden – die alle zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen sind – ist eine konkrete Begründung des/der Eigentümer für die Verweigerung erforderlich (z. B. Zugehörigkeit zur Risikogruppe). „Hierdurch könnten auch Missbrauchsfälle verhindert werden. Zudem soll eine Verpflichtung des Eigentümers enthalten sein, die verweigerten Schornsteinfegerarbeiten schnellstmöglich nachholen zu lassen“, erklärt Bauroth.

Das von beiden Seiten zu unterzeichnende Schriftstück gewährleistet zum einen die erforderlich haftungsrechtliche Absicherung des Schornsteinfegers und sichert darüber hinaus den Eigentümer vor möglichen Zwangsmaßnahmen (Durchführung eines Zweitbescheidverfahrens, Ersatzvornahmen) ab.

Bei unter Quarantäne stehenden Eigentümern/Hausbewohnern sind die durchzuführenden Schornsteinfegerarbeiten ebenfalls aufzuschieben und schnellstmöglich nachzuholen. Seitens des Schornsteinfegers ist hier ein Erinnerungsvermerk über die Quarantänisierung ausreichend. Eine gesonderte Erklärung des/der Eigentümer ist hier nicht erforderlich. Die betroffenen Eigentümer/Hausbewohner sind verpflichtet, den Schornsteinfeger über ihre Quarantänisierung zu informieren.

Die dargestellte Handlungsempfehlung wurde bereits mit Rundschreiben an die Gemeinden sowie Anschreiben an alle bestellten Bezirksschornsteinfeger verteilt. Eine telefonische Rücksprache mit dem eigenen Schornsteinfeger zur Klärung des weiteren Vorgehens im konkreten Einzelfall wird darüber hinaus angeraten.