In den Medien wurde Sie bereits im Laufe der Woche angekündigt, die „Maskenpflicht“ für Thüringen – doch heute erst ist die offizielle Verordnung des Freistaates Thüringen erschienen, die morgen, am Freitag dem 24.04.2020, in Kraft tritt.

Danach muss thüringenweit eine sogenannte „Mund-Nase-Bedeckung“ getragen werden …

  • in Fahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs, insbesondere in Eisenbahnen,
    Straßenbahnen und Omnibussen, in Taxen und sonstigen Beförderungsmitteln mit Publikumsverkehr
  • in den Räumlichkeiten von Geschäften …
    • des Einzelhandels einschließlich Fabrikläden und Hersteller-Direktverkaufsstellen bis zu einer Verkaufsfläche von 800 m² sowie alle Geschäfte, die ihre Verkaufsflächen auf höchstens 800 m² begrenzen,
    • des Lebensmittelhandels einschließlich Bäckereien und Fleischereien, Getränke-, Wochen- und Supermärkte sowie Hofläden,
    • Banken und Sparkassen,
    • Drogerien,
    • Sanitätshäuser,
    • Optiker,
    • Hörgeräteakustiker,
    • Filialen der Deutschen Post AG und Paketstellen von Logistikunternehmen,
    • Abhol- und Lieferdienste,
    • Wäschereien und Reinigungen,
    • Tankstellen, Kfz-Handel einschließlich Kfz-Teileverkaufsstellen und Fahrradgeschäfte,
    • Zeitungs- und Tabakwarengeschäfte,
      Buchhandelsgeschäfte bis zum Ablauf des 23. April 2020 mit der Einschränkung auf kontaktlose Weitergabe elektronisch oder telefonisch bestellter Ware außerhalb der Geschäftsräume, ab dem 24. April 2020 ohne Einschränkung,
    • Tierbedarf, Bau- und Gartenmärkte, Gärtnereien und Floristikgeschäfte

 

Die „Maskenpflicht“ gilt NICHT für folgende Personen:

  • Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres,
  • Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.

 

Weitere Regelungen und Vorgaben:

Als Mund-Nasen-Bedeckung können selbstgenähte oder selbst hergestellte Stoffmasken, Schals, Tücher, Hauben und Kopfmasken sowie sonstige Bedeckungen von Mund und Nase verwendet werden. Die Mund-Nasen-Bedeckung soll eng anliegen und gut sitzen.

Bei der Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung sollen die im Internet veröffentlichten Risikoinformationen des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte1zu Schutzmasken berücksichtigt werden.

Die Bestimmungen zum Mindestabstand nach den § 1 Satz 2 und § 2 Abs. 2 Satz 2 und die allgemeinen Hygienevorschriften bleiben unberührt.“

 

Maskenpflicht in Hessen und Bayern

In Hessen und Bayern gilt eine Maskenpflicht ab dem 27.04.2020