Der Landkreis Schmalkalden-Meiningen reagiert auf die neue Verordnungslage im Freistaat und gibt eine angepasste siebte Allgemeinverfügung vom 26. Januar 2021 heraus. Hintergrund ist die Verschärfungsverordnung des Freistaates (Thüringer Verordnung zur teilweisen weiteren Verschärfung außerordentlicher Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und gefährlicher Mutationen und zur Änderung der Zweiten Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung sowie der Fünften Thüringer Quarantäneverordnung). Die im Landkreis bereits bisher gültigen Regelungen zur Erweiterung der Maskenpflicht im öffentlichen Raum bleiben bestehen, allerdings sind nun qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckungen für jede Person ab dem 15. Lebensjahr zu tragen. Dies gilt über die Landesregelung hinaus:

  1. auf allen öffentlichen Plätzen unter freiem Himmel, an denen sich Personen ansammeln,
  2. Geschäfte und Einrichtungen mit Publikumsverkehr,
  3. beim Betreten und dem Aufenthalt überdachter Verkehrsflächen von Tankstellen,
  4. in medizinischen und therapeutischen Einrichtungen, insbesondere Arzt-, Zahnarzt- und Therapiepraxen, medizinischen Versorgungszentren und Krankenhäusern für Patienten, stationäre Patienten nur außerhalb der Krankenbetten bei Unterschreitung des Mindestabstandes von 1,5 m,
  5. beim Betreten und Aufenthalt von/an Orten zur Abgabe von Speisen und Getränken zum Mitnehmen bzw. Ausliefern,
  6. auf Wochenmärkten unter freiem Himmel,
  7. auf Bahnhöfen und an Bushaltestationen,
  8. in den Städten Meiningen und Schmalkalden auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen innerhalb des in der Anlage 1 und 2 farblich gekennzeichneten Innenstadtgebietes.

Kinder und Jugendliche ab dem vollendeten 6. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr haben an diesen Orten mindestens eine geeignete Mund-Nasen-Bedeckung (Alltagsmaske) zu tragen.

In den gemäß in Ziffer 8 genannten Anlagen definierten öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen ist der Konsum von Alkohol untersagt.

Zudem bleiben folgende Freizeiteinrichtungen über die Landesregelungen hinaus geschlossen:

  • Tagungs-, Veranstaltungs- und Vereinsräume, Dorfgemeinschaftshäuser, Volkshäuser, Kulturhäuser, Mehrzweckhallen und ähnliche Einrichtungen mit Ausnahme der notwendig abzuhaltenden dienstlichen, beruflichen oder sonstigen Veranstaltungen, Sitzungen und Beratungen i.S.d. § 8 der 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO,
  • Sporthallen mit Ausnahme der Nutzung durch Profi- und Kaderathleten,
  • Einrichtungen der offenen Jugendarbeit, wie Jugendhäuser und Jugendclubs mit Ausnahme der Angebote des Kinder- und Jugendschutzes nach dem SGB VIII.

Alle Regelungen im Überblick erhalten Bürgerinnen und Bürger auf der Internetseite des Landkreises: www.lra-sm.de