Der Landkreis als zuständige Abfallbehörde hat festgelegt, dass in der Zeit vom 13.10.11 – 15.10.11 trockener Baum- und Strauchschnitt, der auf nicht gewerblich genutzten Grundstücken angefallen ist, ausschließlich außerhalb bebauter Ortsteile verbrannt werden darf. Das Verbrennen innerhalb von Ortschaften ist nicht zulässig.

Folgende Anforderungen sind dabei einzuhalten:

Durch das Verbrennen dürfen keine Gefahren oder Belästigungen durch Rauch oder Funkenflug für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft eintreten. Es ist insbesondere auf die Windrichtung und – geschwindigkeit zu achten. Bei starkem Wind ist das Feuer zu löschen.

Zum Anzünden und zur Unterstützung des Feuers dürfen keine anderen Stoffe, insbesondere keine häuslichen Abfälle, Reifen, Mineralölprodukte oder mit Schutzmitteln behandelte Hölzer benutzt werden. Brennbare Flüssigkeiten dürfen nicht in Flammen und Glut gegossen werden.

Es müssen folgende Mindestabstände eingehalten werden:

– 1,5 km zu Flugplätzen

– 50 m zu öffentlichen Straßen

– 100 m zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder Druckgasen sowie zu Betrieben, in denen explosionsgefährliche oder brennbare Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden

– 20 m zu landwirtschaftlichen Flächen mit leicht entzündlichen Bewuchs

– 100 m zu Waldflächen, wobei besondere Trockenperioden, in denen im einzelnen Forstamts-Bezirken höhere Waldbrandwarnstufen (ab Waldbrandwarnstufe II) bestehen, entsprechend zu berücksichtigen sind

– 15 m zu Öffnungen in Gebäudewänden, zu Gebäuden mit weicher Überdachung sowie zu Gebäuden mit brennbaren Außenverkleidungen und 

– 5 m zu Grundstücksgrenzen

Die Abfälle müssen so trocken sein, dass sie unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennen.

Die Verbrennungsstellen auf bewachsenen Boden sind mit einen Schutzstreifen zu umgebe und nach Abschluss ausreichend mit Erde abzudecken oder mit Wasser zu löschen.

Die Verbrennungsstellen sind zu beaufsichtigen bis Flammen und Glut erloschen sind. Eine Nachkontrolle ist zu gewährleisten.

Baum- und Strauchschnitt sollte max. 1 Tag vor dem Verbrennen am betroffenen Standort außerhalb der Ortschaft aufgeschichtet werden.